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Logistik Zollservice Heidenheim GmbH
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  1. Unternehmen
  2. Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der LZH - Logistic Zollservice Heidenheim

 

1.         Allgemeines

 

 

            Allen Leistungen der LZH liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinba-

 

            rungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsan-

 

            nahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der LZH zustande.

 

 

 

2.         Preis und Zahlung

 

 

1.         Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung gem. der Jahrespreisliste für Export / Import Dienst-

 

            leistungen der LZH in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Jahrespreisliste ist in den Räumen der LZH

 

            ausgehängt und kann - soweit sie dem Besteller nicht bereits mit Angebot oder Auftragsbestätigung zu-

 

            gegangen ist - auf Anforderung übersandt werden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen

 

            gesetzlichen Höhe hinzu.

 

2.         Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungs-

 

            stellung frei Zahlstelle der LZH zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.

 

3.         Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur

 

            insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

 

3.         Lieferzeit, Lieferverzögerungen

 

 

1.         Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre termingetreue Einhaltung steht unter

 

            dem Vorbehalt richtiger Angaben durch den Besteller und/oder rechtzeitiger Übergabe der zu versendenden

 

            Waren.

 

2.         Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die

 

            außerhalb des Einflussbereiches der LZH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemes­

 

            sen. Die LZH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

            Die Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung der LZH oder deren Annahme infolge der

 

            entstandenen Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.

 

3.         Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen bestimmen sich ausschließlich nach Zif. 5 dieser Bedingungen.

 

 

 

4.         Eigentum

 

 

            Zur Verpackung oder zum Versand übergebene Waren werden nicht Eigentum von LZH.

 

            Gleiches gilt für alle Waren, die LZH namens des Bestellers für diesen durch einen Dritten im Rahmen einer

 

            Einfuhrabwicklung erhält.

 

 

5.         Gewährleistung und Haftung

 

 

1.         Für Mängel bei den von LZH zu erstellenden Dokumenten haftet LZH nur für die nochmalige kostenlose

 

            Erstellung der Dokumente. Ein darüber hinausgehender Schaden des Bestellers insbesondere wegen

 

            möglicher verzögerter Auslieferung der Waren an den Kunden oder den Besteller wird von LZH nur ersetzt,

 

            soweit dem Geschäftsführer der LZH, den Organen oder den leitenden Angestellten ein grob fahrlässiger

 

            oder vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Vorschriften oder Vertragspflichten bei der Abwicklung des

 

            Auftrages vorgeworfen werden kann.

 

 

2.         Für Mängel an der von LZH durchgeführten Verpackung haftet LZH nach ihrer Wahl durch Nachbesserung

 

            oder Austausch. Maßnahmen des Bestellers oder Dritter zur Beseitigung der Verpackungsmängel zur Ver-­

 

            hinderung von akuten Beschädigungen der Ware sind vorab mit LZH abzustimmen.

 

 

3.         Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung an den von LZH verpackten und versandten

 

            Waren haftet LZH nur

 

 

            -                       bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Geschäftführers, der Organe oder der leitenden

 

                                   Angestellten

 

            -                       schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

 

            -                       beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller

 

                                   gegen den eingetretenen Schaden abzusichern

 

            -                       bei Mängeln der Verpackung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden

 

                                   an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

 

4.         In den genannten Fällen - mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz - ist die Haftung

 

            der LZH auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal

 

            auf das 10 fache des jeweiligen Auftragswertes. Weitere Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechts-

 

            gründen auch immer - sind ausgeschlossen.

 

 

5.         Die LZH haftet in keinem Fall für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften von Seiten des Kunden.

 

            LZH führt keine Empfänger-, Produkt- oder Verwendungsprüfung der zu versendenden Güter durch.

 

            Die Beauftragung der LZH entbindet den Auftraggeber nicht, ein System der innerbetrieblichen

 

            Exportkontrolle zu organisieren.

 

 

6.         Haftung für Beratungen

 

 

            Soweit LZH im Rahmen seiner Tätigkeiten des Besteller bei der Abwicklung von Import- und/oder Export­

 

            geschäften berät und dadurch dem Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratungen ein

 

            Schaden entsteht, wird dieser von LZH nur ersetzt, soweit dem Geschäftsführer der LZH, den Organen oder

 

            den leitenden Angestellten ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Vorschriften

 

            oder Vertragspflichten bei der Abwicklung der Auftrages vorgeworfen werden kann. Die Haftung wird in allen

 

            Fällen begrenzt auf die 10 fache Höhe des Auftragswertes.

 

 

7.         Bundesdatenschutzgesetz

 

 

            LZH ist gem. § 27 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäfts-

 

            verkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen.

 

            Die Daten werden an eine zentrale Stelle der Voith Dienstleistungen GmbH & Co. KG, Heidenheim, St.

 

            Pöltener Str. 43 gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Besteller erhält hiermit davon Kenntnis gem.

 

            § 33 Abs. 1 BDSG.

 

 

8.         Anwendbares Recht, Gerichtstand

 

 

1.         Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und LZH gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

 

2.         Gerichtsstand ist das für den Sitz der LZH zuständige Gericht. LZH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz

 

            des Bestellers Klage zu erheben.

 

 

9.         Sonstiges

 

 

1.         Erfüllungsort für die gegenseitige Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der LZH, wenn

 

            der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

 

            Sondervermögen ist. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.

 

 

2.         Erklärungen, der der Begründung, Wahrung und Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schrift

 

            form.

 

 

3.         Der Besteller darf seine Vertragsrechte nicht ohne schriftliche Zustimmung von LZH auf Dritte übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          Heidenheim 2011-12-09

 

 

 

 

 

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