1. Allgemeines
Allen Leistungen der LZH liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinba-
rungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsan-
nahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der LZH zustande.
2. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung gem. der Jahrespreisliste für Export / Import Dienst-
leistungen der LZH in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Jahrespreisliste ist in den Räumen der LZH
ausgehängt und kann - soweit sie dem Besteller nicht bereits mit Angebot oder Auftragsbestätigung zu-
gegangen ist - auf Anforderung übersandt werden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungs-
stellung frei Zahlstelle der LZH zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre termingetreue Einhaltung steht unter
dem Vorbehalt richtiger Angaben durch den Besteller und/oder rechtzeitiger Übergabe der zu versendenden
Waren.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereiches der LZH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemes
sen. Die LZH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Die Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung der LZH oder deren Annahme infolge der
entstandenen Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
3. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen bestimmen sich ausschließlich nach Zif. 5 dieser Bedingungen.
4. Eigentum
Zur Verpackung oder zum Versand übergebene Waren werden nicht Eigentum von LZH.
Gleiches gilt für alle Waren, die LZH namens des Bestellers für diesen durch einen Dritten im Rahmen einer
Einfuhrabwicklung erhält.
5. Gewährleistung und Haftung
1. Für Mängel bei den von LZH zu erstellenden Dokumenten haftet LZH nur für die nochmalige kostenlose
Erstellung der Dokumente. Ein darüber hinausgehender Schaden des Bestellers insbesondere wegen
möglicher verzögerter Auslieferung der Waren an den Kunden oder den Besteller wird von LZH nur ersetzt,
soweit dem Geschäftsführer der LZH, den Organen oder den leitenden Angestellten ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Vorschriften oder Vertragspflichten bei der Abwicklung des
Auftrages vorgeworfen werden kann.
2. Für Mängel an der von LZH durchgeführten Verpackung haftet LZH nach ihrer Wahl durch Nachbesserung
oder Austausch. Maßnahmen des Bestellers oder Dritter zur Beseitigung der Verpackungsmängel zur Ver-
hinderung von akuten Beschädigungen der Ware sind vorab mit LZH abzustimmen.
3. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung an den von LZH verpackten und versandten
Waren haftet LZH nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Geschäftführers, der Organe oder der leitenden
Angestellten
- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller
gegen den eingetretenen Schaden abzusichern
- bei Mängeln der Verpackung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
4. In den genannten Fällen - mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz - ist die Haftung
der LZH auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal
auf das 10 fache des jeweiligen Auftragswertes. Weitere Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechts-
gründen auch immer - sind ausgeschlossen.
5. Die LZH haftet in keinem Fall für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften von Seiten des Kunden.
LZH führt keine Empfänger-, Produkt- oder Verwendungsprüfung der zu versendenden Güter durch.
Die Beauftragung der LZH entbindet den Auftraggeber nicht, ein System der innerbetrieblichen
Exportkontrolle zu organisieren.
6. Haftung für Beratungen
Soweit LZH im Rahmen seiner Tätigkeiten des Besteller bei der Abwicklung von Import- und/oder Export
geschäften berät und dadurch dem Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratungen ein
Schaden entsteht, wird dieser von LZH nur ersetzt, soweit dem Geschäftsführer der LZH, den Organen oder
den leitenden Angestellten ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Vorschriften
oder Vertragspflichten bei der Abwicklung der Auftrages vorgeworfen werden kann. Die Haftung wird in allen
Fällen begrenzt auf die 10 fache Höhe des Auftragswertes.
7. Bundesdatenschutzgesetz
LZH ist gem. § 27 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäfts-
verkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen.
Die Daten werden an eine zentrale Stelle der Voith Dienstleistungen GmbH & Co. KG, Heidenheim, St.
Pöltener Str. 43 gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Besteller erhält hiermit davon Kenntnis gem.
§ 33 Abs. 1 BDSG.
8. Anwendbares Recht, Gerichtstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und LZH gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der LZH zuständige Gericht. LZH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers Klage zu erheben.
9. Sonstiges
1. Erfüllungsort für die gegenseitige Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der LZH, wenn
der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.
2. Erklärungen, der der Begründung, Wahrung und Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schrift
form.
3. Der Besteller darf seine Vertragsrechte nicht ohne schriftliche Zustimmung von LZH auf Dritte übertragen.
Heidenheim 2011-12-09